Erfolgreich gründen kann man lernen: Ein neues Buch gibt Tipps, wie es gelingt, während des Studiums zu gründen.

Nur wenigen, die schon während ihres Studiums gründen, gelingt der große Wurf. Dabei ist es ein guter Weg, um sich den Einstieg ins Berufsleben leichter zu machen. Sie werden danach schon auf etwas bauen können – und müssen nicht ganz neu anfangen.

So weit, so gut: Zum Gründen vor oder während des Studiums gibt es einige Dinge zu beachten, um etwa den Stress mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Das Finanzamt nicht vergessen

In ihrem Buch „Erfolgreich gründen. Start-up im Studium“ geben Claudia Ossola-Haring und Alexander Dürr Tipps, wie das Gründen gelingen kann. Wir widmen uns in einer siebenteiligen Serie unter anderem der Marktanalyse, dem Businessplan und der Finanzierung. Wir starten mit den wichtigsten Tipps zu den Steuerpflichten von Gründern.

Wer Erfolg hat, muss Steuern zahlen – und nicht nur dann. Wichtig sind die Umsatz– und die Lohnsteuer, die allerdings nur gilt, wenn ein Start-up schon Mitarbeiter hat. Bei beiden aber versteht das Finanzamt keinen Spaß. Denn: Bei der Lohnsteuer behalten Sie die Steuer auf Rechnung Ihrer Arbeitnehmer ein und müssen Sie für diese ans Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer „kassieren“ Sie von Ihren Kunden und müssen Sie – ebenfalls für diese – ans Finanzamt abführen. Führen Sie diese Steuern nicht ab, machen Sie sich strafbar und können in Haftung genommen werden. Der Grund: Sie verwalten im Grunde Geld, das Ihnen nicht gehört.

Von Umsatzsteuervoranmledung bis Gewerbesteuererklärung

Deshalb gehört es zu Ihren steuerlichen Pflichten, in regelmäßigen Abständen Steuervoranmeldungen im Finanzamt abzugeben, und einmal im Jahr auch eine Steuererklärung zu machen. Das ist für alle Unternehmensformen weitestgehend gleich, danach wird es kompliziert.

Arbeiten Sie als Selbstständiger oder Freiberufler, müssen regelmäßig folgende Pflichten erfüllt werden: Umsatzsteuervoranmeldung, sobald umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt werden, Lohnsteueranmeldung und die Umsatzsteuererklärung. Gleiches gilt für Geschäftsführer von GmbH und UG. Hinzu kommt da aber noch eine Körperschaftserklärung, zusammenfassende Meldungen für innergemeinschaftliche Geschäfte sowie Gewerbesteuererklärung und die Kapitalertragssteuererklärung.